Weiland Rechtsanwälte berät für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Gründer in wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Hierbei hat die Kanzlei einen klaren Fokus auf das Wirtschaftsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht (Private Equity, M&A). Durch ihre klassische Struktur mit dem Schwerpunkt auf die Beratung durch erfahrene Partner bietet die Kanzlei hochqualifizierte Rechtsberatung im Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei hat seit über 40 Jahren ihren Stammsitz in Hamburg. Zu unseren Mandanten zählen aber auch Unternehmen und Gesellschafter aus ganz Deutschland sowie aus dem Ausland, insbesondere Frankreich.  Weiland Rechtsanwaelte bietet seinen Mandanten auch über das Gesellschaftsrecht hinaus ein breites, interdisziplinäres Spektrum an wirtschaftsrechtlicher Expertise.

Anstellungsverträge

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Der Geschäftsführer einer GmbH ist das Vertretungsorgan der Gesellschaft nach außen. Durch die Organstellung als Geschäftsführer werden bestimmte gesetzliche Rechte und Pflichten des Geschäftsführers geregelt. Der Geschäftsführer einer GmbH übt insbesondere die laufende Geschäftsführung aus, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt. Der Geschäftsführer ist hierbei jedoch von Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig, ferner ist häufig ein Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte geregelt.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag bzw. ein Geschäftsführervertrag ist ein wiederum ein schuldrechtlicher Dienstvertrag, der von der Organstellung als Geschäftsführer getrennt zu sehen ist. Er regelt insbesondere die Fragen der Vergütung, Altersvorsorge, Urlaub und die Frage der Zulässigkeit einer Nebentätigkeit ist die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer. Außerdem regelt der Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag regelt die Pflicht der Gesellschaft zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Der Geschäftsführeranstellungsvertrag / Geschäftsführervertrag bildet die notwendige Ergänzung zu der Berufung zum GmbH-Geschäftsführer. Als amtierender GmbH-Geschäftsführer hat man nämlich eine Reihe gesetzlicher Rechte und Pflichten, die im GmbH-Gesetz festgelegt sind und die Rechtsstellung als Organ der GmbH betreffen, diese im GmbH-Gesetz festgelegten Rechte betreffen allerdings nicht die Vergütung des Geschäftsführers und alle damit zusammenhängenden Fragen. Sie bedürfen daher einer separaten Regelung durch den Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Da GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich keine Arbeitnehmer sind sondern freie Dienstverpflichtete muss ein Ausgleich für die Nichtgeltung von Arbeitnehmerschutzregelungen gefunden werden. Dies betrifft insbesondere die Entgeltfortzahlung des Geschäftsführers im Krankheitsfall, Erholungsurlaub, Ansprüche auf (anteilige) Übernahme der Kosten für eine Krankenversicherung,   Ansprüche auf Abschluss einer Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung zu Gunsten des Geschäftsführers, längere Kündigungsfristen, Ansprüche auf Nutzung eines Dienstwagens, nachvertragliche Wettbewerbsverbote und ein Anspruch auf Karenzentschädigung für die Dauer der Einhaltung des Wettbewerbsverbots.


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