Weiland Rechtsanwälte berät für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Gründer in wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Hierbei hat die Kanzlei einen klaren Fokus auf das Wirtschaftsrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht (Private Equity, M&A). Durch ihre klassische Struktur mit dem Schwerpunkt auf die Beratung durch erfahrene Partner bietet die Kanzlei hochqualifizierte Rechtsberatung im Handels- und Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei hat seit über 40 Jahren ihren Stammsitz in Hamburg. Zu unseren Mandanten zählen aber auch Unternehmen und Gesellschafter aus ganz Deutschland sowie aus dem Ausland, insbesondere Frankreich.  Weiland Rechtsanwaelte bietet seinen Mandanten auch über das Gesellschaftsrecht hinaus ein breites, interdisziplinäres Spektrum an wirtschaftsrechtlicher Expertise.

Managerhaftung

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Es gibt einen starken Trend, Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte zur Verantwortung zu ziehen. Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte haben immer mehr realisiert, dass die Managerhaftung eine existenzbedrohende reale Gefahr für ihr persönliches Vermögen und ihre persönliche Freiheit ist.

Im Falle einer Pflichtverletzung haftet ein Geschäftsführer, ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der betroffenen Gesellschaft für den entstandenen Schaden, hierbei muss der Manager der Gesellschaft unter Umkehrung der üblichen Darlegungs- und Beweislastverteilung darlegen und beweisen, dass er seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hat. Für die Gesellschaft erleichtert dies die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, für den Manager erschwert dies die Abwehr von Ersatzansprüchen. Häufig ist der Manager nicht mehr im Unternehmen tätig und verfügt nicht über die ihn entlastenden Unterlagen.

Unternehmen und Manager können hingegen durch eine vorausschauende und kluge Strategie die Gefahren der Managerhaftung entscheidend beeinflussen.

Weitere Möglichkeiten sind der Abschluss von Directors-and-Officers Versicherungen (kurz D&O –Versicherungen) und die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen sowie Anstellungsverträgen von Vorständen und Aufsichtsräten zur Begrenzung von Haftungsrisiken.

Insbesondere in der Krise gilt es äußerst sorgfältig zu agieren und dies zu dokumentieren. Auch wenn beispielsweise Geschäftsführer durch einen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden, gibt es Möglichkeiten durch geschickte Argumentation Regressansprüche abzuwehren oder akzeptable Vergleiche zu erreichen.

Im Mittelstand beraten wir sehr häufig Geschäftsführer im Hinblick auf ihre Haftung, welche greift, wenn die Geschäftsführer entgegen § 43 Abs. 1 GmbHG in Angelegenheiten der Gesellschaft nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet haben. Unter diese strenge Sorgfaltspflicht fällt unter anderem die ständige Kontrolle über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft.

Ersatzpflichtig sind außerdem Zahlungen an Gesellschafter zu Lasten des Stammkapitals, § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG (Unterbilanzhaftung) und Darlehen an Gesellschafter, wenn diese später nicht zurückgezahlt werden sollten. Hierbei ist insbesondere beim Cash-Pooling im Konzern vorsichtig zu agieren. Der Geschäftsführer muss zur Haftungsvermeidung die Bonität des Darlehensnehmers prüfen, Kündigungsrechte vorsehen, ggfs. Sicherheiten verlangen und die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs laufend überwachen.

Die Achillesverse des Geschäftsführers in der Krise ist die Haftung für sogenannte Zahlungen die zur Insolvenzreife führen, § 64 Satz 3 GmbHG oder Zahlungen nach Insolvenzreife nach § 64 S. 1 GmbHG. Hier muss der Geschäftsführer dokumentieren, dass Zahlungen nicht zur Insolvenzreife geführt haben oder mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar waren. § 64 GmbHG sanktioniert die nicht rechtzeitige Insolvenzantragstellung, um die gleichmäßige Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen. Daraus folgt im Grundsatz, dass es nicht mehr im Belieben und in der Befugnis des Geschäftsführers steht, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu treffen, sondern er hat sich diesbezüglich der Regie von Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter zu unterstellen. Unterlässt er hingegen die Antragstellung, haftet er für Zahlungen, seien diese auch „in bester Absicht“ erfolgt. § 64 GmbHG wird daher als Anspruch zur schnellen Wiederauffüllung der Insolvenzmasse und nicht als Schadensersatzanspruch angesehen. Eine Ausnahme macht das Gesetz in § 64 S. 2 GmbHG für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Gemeint sind Zahlungen, die im wohlverstandenen Interesse der Gläubigergesamtheit stehen, die also mehr Vor- als Nachteile für die Gläubigergesamtheit versprechen. Dies ist jedoch für den Geschäftsführer nur schwer nachzuweisen.

Des Weiteren ist die Verletzung steuerlicher Pflichten in der Praxis eine der größten Haftungsfallen für Geschäftsführer. Die persönliche Haftung der Geschäftsführer nach § 69 AO kann das Finanzamt per vollstreckbaren Haftungsbescheid durchsetzen. Ferner drohen strafrechtliche Konsequenzen, wenn z.B. die Lohnsteuer für Arbeitnehmer nicht abgeführt wird. Das Gleiche gilt für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, hier droht eine strafrechtliche Verfolgung nach § 266 a Abs. 1 StGB und eine zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB. Nach unserer Erfahrung stellen die Behörden inzwischen sehr häufig Strafanträge. In der Krise gilt daher, dass auf keinen Fall Nettolöhne gezahlt werden dürfen, vielmehr ist die Lohnhöhe bei Abführung der entsprechenden Steuern und Sozialabgaben zu kürzen.


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